Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MaliTech Solutions UG (haftungsbeschränkt) – Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen, die die MaliTech Solutions UG (haftungsbeschränkt), Zur Sternkoppel 6, 08228 Rodewisch (nachfolgend „MaliTech“), unter der Marke „BestandsButler“ erbringt, insbesondere die Digitalisierung, Aufbereitung und Migration von Kundenbeständen (§ 3). Vertragspartner ist ausschließlich MaliTech; „BestandsButler“ ist keine eigene juristische Person.

(2) Für sonstige Leistungen von MaliTech, insbesondere IT-Dienstleistungen sowie die Lieferung von Hardware und Software, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MaliTech Solutions UG (haftungsbeschränkt). Beauftragt der Kunde beide Leistungsarten, weist das Angebot für jede Position aus, welche AGB gelten.

(3) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt mit der Beauftragung, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(4) Ein Widerrufsrecht steht dem Kunden nicht zu. Die Vorschriften über Verbraucherverträge, insbesondere über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB), finden keine Anwendung.

(5) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn MaliTech im Angebot auf sie hinweist und sie dem Angebot beifügt oder zum Abruf und Speichern bereitstellt. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MaliTech ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(6) Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).

(7) Im Sinne dieser AGB sind „Endkunden“ die Kundinnen und Kunden des Kunden, deren Daten Gegenstand der Leistungen sind, und „Arbeitstage“ die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Ort der Leistungserbringung.

§ 2 Preisindikation, Bestandsaufnahme, Vertragsschluss

(1) Preisangaben auf der Website oder in Erstgesprächen sind eine unverbindliche Orientierung und kein Angebot.

(2) Grundlage jedes Angebots ist eine Bestandsaufnahme. Ohne Vertrag zur Auftragsverarbeitung beschränkt sie sich auf zusammengefasste Angaben des Kunden ohne Personenbezug (z. B. Anzahl der Endkunden, Verträge und Akten, Ordnermeter, Bezeichnung von Quell- und Zielsystem). Erfordert die Bestandsaufnahme die Einsicht in Kundenakten oder den Zugriff auf Systeme des Kunden, erfolgt sie aufgrund eines gesonderten, unentgeltlichen Auftrags, für den diese AGB gelten, und erst nach Abschluss des Vertrags zur Auftragsverarbeitung (§ 11). Die Bestandsaufnahme wird nicht gesondert vergütet. Ihr Ergebnis wird im Angebot als Mengengerüst festgehalten.

(3) Angebote von MaliTech sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von MaliTech in Textform (§ 126b BGB) zustande.

(4) Beschreibungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Garantien werden nur ausdrücklich und in Textform als solche übernommen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Leistungsbestandteile können insbesondere sein:

  • Digitalisierung physischer Kundenakten (Scannen, Texterkennung, Indexierung),
  • Sichtung, Strukturierung und Zuordnung elektronisch vorliegender Unterlagen und Daten,
  • Aufbereitung von Kunden- und Vertragsdaten (z. B. Strukturierung, Zuordnung, Dublettenbereinigung),
  • Export aus Quellsystemen und Import in ein vom Kunden bestimmtes Zielsystem (Datenmigration),
  • Übergabe der Arbeitsergebnisse.

(2) Die Digitalisierung physischer Unterlagen erfolgt ausschließlich in den Räumen des Kunden. MaliTech nimmt keine Originalunterlagen mit und führt sie nach der Digitalisierung in die vorgefundene oder eine mit dem Kunden vereinbarte Ordnung zurück. Die Vernichtung von Originalunterlagen ist nicht Teil der Leistung. Übliche Bearbeitungsspuren (z. B. durch Entklammern, Entheften und Wiederabheften) sind keine Beschädigung. Der Kunde kennzeichnet empfindliche oder unersetzliche Unterlagen (z. B. Originalurkunden, gebundene Dokumente) vorab; diese digitalisiert MaliTech nur nach gesonderter Absprache. Die Originalunterlagen verbleiben im Gewahrsam des Kunden; außerhalb der Einsatzzeiten trifft MaliTech keine Obhutspflicht.

(3) Scans werden in der im Angebot festgelegten Auflösung und im vereinbarten Dateiformat erstellt. Texterkennung (OCR) ist technisch bedingt nicht fehlerfrei; geschuldet ist eine Texterkennung mit der von MaliTech eingesetzten Software bei bestimmungsgemäßem Einsatz. Eine bestimmte Erkennungsquote ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausgewiesen ist. Unleserliche, beschädigte oder unvollständige Vorlagen werden digitalisiert, soweit möglich, und gesondert dokumentiert.

(4) Die Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse bezieht sich auf die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und Daten. MaliTech prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Quelldaten – insbesondere nicht, ob Verträge bei Versicherern noch bestehen oder Daten mit denen der Versicherer übereinstimmen –, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

(5) Die Aufbereitung und Zuordnung erfolgt nach Regeln, die MaliTech fachgerecht entwirft, mit dem Kunden abstimmt und die der Kunde vor der Umsetzung freigibt (Zuordnungs- bzw. Mapping-Regeln). Erkennt MaliTech, dass eine Vorgabe des Kunden oder eine Einschränkung des Zielsystems zu fehlerhaften Ergebnissen führen kann, weist sie den Kunden vor der Freigabe darauf hin.

(6) Die Datenmigration erfolgt über die Import-Schnittstellen und -Funktionen, die der Anbieter des Zielsystems bereitstellt. Leistungen des Zielsystem-Anbieters schuldet MaliTech nicht. Ist der Import aus Gründen, die im Zielsystem liegen und die MaliTech nicht zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt möglich, übergibt MaliTech die betroffenen Daten in einem strukturierten, gängigen Format (z. B. CSV/XLSX, PDF). Die Vergütung ermäßigt sich in diesem Fall um einen angemessenen Anteil für die nicht durchgeführten Importe; bereits erbrachte Importvorbereitung und die Übergabe im strukturierten Format werden dabei angemessen berücksichtigt (§ 645 BGB).

(7) MaliTech erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Insbesondere prüft MaliTech nicht, ob und wann Originalunterlagen vernichtet werden dürfen (z. B. nach den GoBD oder beim ersetzenden Scannen), und nicht die Zulässigkeit einer Bestandsübertragung. Ein Verfahren nach BSI TR-03138 („RESISCAN“) ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

(8) MaliTech schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Bewertung oder keinen bestimmten Verkaufspreis eines Bestands. Eine Bestandsbewertung ist nicht Teil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(9) Änderungswünsche des Kunden zum vereinbarten Leistungsumfang prüft MaliTech und teilt dem Kunden in Textform die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Prüfaufwand von mehr als 2 Stunden wird nach § 5 Abs. 3 vergütet. Änderungen werden erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform umgesetzt; zu ihrer Umsetzung ist MaliTech nicht verpflichtet.

(10) MaliTech darf die zur Leistungserbringung eingesetzte Software, Geräte und Verfahren ändern, soweit das vereinbarte Arbeitsergebnis gleichwertig bleibt und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Für Subunternehmer gilt der AVV.

§ 4 Termine, Vor-Ort-Einsätze, Personaleinsatz

(1) Leistungstermine sind verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen beginnt MaliTech spätestens 6 Wochen nach Zahlungseingang und Abschluss des Vertrags zur Auftragsverarbeitung mit den Arbeiten, sofern der Kunde seine Mitwirkung (§ 7) erbringt. Der Leistungsbeginn ist kein Fixtermin; Verzug tritt erst durch Mahnung ein. Wird der Zeitpunkt um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Kunde MaliTech eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten, soweit MaliTech mit den Leistungen noch nicht begonnen hat. Die Vorauszahlung für nicht erbrachte Leistungen erstattet MaliTech innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung.

(2) Vor-Ort-Einsätze stimmen die Parteien rechtzeitig ab. Sagt der Kunde einen vereinbarten Vor-Ort-Termin später als 5 Arbeitstage vorher ab oder verschiebt ihn, oder kann der Einsatz aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht wie geplant stattfinden (z. B. Räume oder Unterlagen nicht verfügbar), erstattet der Kunde die MaliTech nachweislich entstandenen, nicht stornierbaren Reise- und Übernachtungskosten. Für dadurch zusätzlich erforderlichen Aufwand gilt § 5 Abs. 3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (§ 7) nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Leistungsfristen angemessen.

(4) MaliTech erbringt die Leistungen in eigener unternehmerischer Verantwortung und Organisation. Sie bestimmt Auswahl, Anzahl, Arbeitszeiten und Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeitenden und setzt für Vor-Ort-Einsätze eine verantwortliche Teamleitung ein. Die Mitarbeitenden unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht von MaliTech und werden nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert; insbesondere werden sie nicht in Dienst- oder Urlaubspläne des Kunden eingebunden, erhalten keine auftragsfremden Aufgaben und nutzen über den Arbeitsplatz und projektbezogene Systemzugänge hinaus keine Arbeitsmittel des Kunden. Projektbezogene, auf das Arbeitsergebnis bezogene Hinweise kann der Kunde an die Teamleitung richten. Änderungswünsche und datenschutzrechtliche Weisungen nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung richtet er ausschließlich an die dort in Anlage 3 benannten Personen. Die Hausordnung und die Sicherheitsvorgaben des Kunden für seine Räume werden beachtet.

§ 5 Vergütung, Vorkasse

(1) Die Leistungen werden zu dem im Angebot genannten Pauschalpreis (Projektpreis) erbracht. Der Projektpreis enthält die Bestandsaufnahme sowie die Reise- und Übernachtungskosten für die im Angebot vorgesehenen Vor-Ort-Einsätze. Abweichungen der tatsächlichen Mengen vom Mengengerüst ändern den Projektpreis nicht, es sei denn, das Mengengerüst beruht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden; in diesem Fall wird der dadurch verursachte Mehraufwand nach Abs. 3 vergütet. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Wegen der projektbezogenen Vorab-Disposition von Personal, Reise und Technik und weil Arbeitsergebnisse nach ihrer Übergabe nicht zurückgegeben werden können, ist der Projektpreis vor Leistungsbeginn zu zahlen (Vorkasse). MaliTech stellt ihn mit der Auftragsbestätigung in Rechnung; die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. MaliTech beginnt mit den Arbeiten nach Zahlungseingang; vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer einer Zahlungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Zahlung gilt nicht als Abnahme und lässt Mängelrechte unberührt. Erstattungsansprüche des Kunden, insbesondere aus Minderung, Rücktritt oder Kündigung, erfüllt MaliTech innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnung durch MaliTech bzw. nach Anerkenntnis oder rechtskräftiger Feststellung.

(3) Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, erbringt MaliTech nach Beauftragung in Textform. Mehraufwand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 6, berechnet MaliTech ohne gesonderte Beauftragung. Die Vergütung beträgt jeweils 100 EUR je tatsächlich geleisteter Stunde; für zusätzliche Vor-Ort-Einsätze kommen Reise- und Übernachtungskosten nach Aufwand hinzu. Die Vergütung wird nach Anfall abgerechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen.

(4) Kosten Dritter, insbesondere Gebühren oder Lizenzkosten des Zielsystem-Anbieters für Importe oder Schnittstellen, trägt der Kunde.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütungsforderung stehen, insbesondere wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 6 Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlungsverzug ist MaliTech berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(2) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist MaliTech nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang zurückzustellen. Die Pflichten von MaliTech aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, insbesondere zur Rückgabe und Löschung von Daten, bleiben davon unberührt.

(3) Zahlt der Kunde eine fällige Vergütung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, kann MaliTech ihm eine Nachfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen. § 648a Abs. 5 und 6 BGB gilt entsprechend.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt MaliTech bei der Leistungserbringung. Er wird insbesondere

  • für Vor-Ort-Einsätze einen geeigneten, gegen Einsicht Unbefugter geschützten Arbeitsplatz mit Stromversorgung bereitstellen und eine Ansprechperson vor Ort benennen,
  • die zu digitalisierenden Unterlagen vollständig und zum vereinbarten Termin zugänglich machen und auf Besonderheiten (z. B. ausgelagerte Akten, Sonderformate) vorab hinweisen,
  • die für Export und Import erforderlichen Zugänge und Berechtigungen zu Quell- und Zielsystem bereitstellen,
  • die Abstimmung mit dem Anbieter des Zielsystems (z. B. Freischaltung von Import-Schnittstellen) veranlassen,
  • Zuordnungs- bzw. Mapping-Regeln, Testimporte und sonstige Freigaben innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorlage prüfen und freigeben oder begründete Änderungen mitteilen. Bis zur Freigabe ist MaliTech zur Fortsetzung der davon abhängigen Arbeiten nicht verpflichtet.

(2) Der Kunde ist für eine vollständige Datensicherung seines Quell- und Zielsystems nach dem Stand der Technik unmittelbar vor jedem Export und Import verantwortlich und bestätigt MaliTech vor jedem Import in Textform, dass die Sicherung erfolgt ist. Bis zur Bestätigung ist MaliTech zum Import nicht verpflichtet.

(3) Der Kunde bewahrt die Originalunterlagen mindestens drei Jahre nach Abnahme auf oder verpflichtet einen Erwerber des Bestands entsprechend. Vernichtet er Originale früher, entfällt die Nacherfüllung, soweit sie ohne die Originale nicht möglich ist; der Kunde trägt die Mehrkosten einer Nacherfüllung, die durch das Fehlen der Originale entstehen. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 10.

(4) Der Kunde stellt als Verantwortlicher sicher, dass die Verarbeitung der Daten seiner Endkunden durch MaliTech datenschutzrechtlich zulässig ist, insbesondere dass die erforderlichen Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Schweigepflichtentbindungen vorliegen.

(5) Der Kunde sichert zu, dass der Zugriff von MaliTech auf Quell- und Zielsystem mit den Lizenz- und Nutzungsbedingungen dieser Systeme vereinbar ist.

(6) Der Kunde stellt MaliTech von Ansprüchen Dritter einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und der Kosten aufsichtsbehördlicher Verfahren frei, die darauf beruhen, dass der Kunde eine Pflicht nach Abs. 4 oder 5 schuldhaft verletzt hat. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann MaliTech den dadurch entstehenden Mehraufwand nach § 5 Abs. 3 in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde hat die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Die Rechte aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Abnahme

(1) Die Leistungen sind abzunehmen. Gliedert das Angebot die Leistungen in in sich abgeschlossene Leistungsphasen, kann MaliTech hierfür Teilabnahmen verlangen.

(2) MaliTech zeigt die Fertigstellung in Textform an und setzt dem Kunden darin eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens 7 Arbeitstagen, bei mehr als 5.000 Endkunden- oder Vertragsdatensätzen von mindestens 10 Arbeitstagen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). MaliTech weist den Kunden in der Fertigstellungsanzeige auf diese Folge hin.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

§ 9 Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor bei

  • Erkennungsfehlern der Texterkennung im Rahmen von § 3 Abs. 3,
  • Fehlern, Lücken oder Widersprüchen, die bereits in den Originalunterlagen oder Quelldaten enthalten sind,
  • Ergebnissen, die den vom Kunden freigegebenen Zuordnungs- bzw. Mapping-Regeln entsprechen, es sei denn, MaliTech hat einen Fehler dieser Regeln erkannt oder hätte ihn bei fachgerechter Prüfung erkennen müssen und den Kunden nicht darauf hingewiesen,
  • Einschränkungen des Zielsystems, auf die MaliTech den Kunden vor der Freigabe hingewiesen hat oder die bei fachgerechter Bestandsaufnahme nicht erkennbar waren.

(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform an. Die Mängelrechte bleiben auch bei verspäteter Anzeige bestehen; der Kunde trägt jedoch den durch die Verspätung verursachten Mehraufwand (§ 254 BGB).

(4) MaliTech kann nach ihrer Wahl nachbessern oder neu herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Sind die für die Nacherfüllung erforderlichen Daten nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung bereits gelöscht, stellt der Kunde sie erneut bereit. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder verweigert oder ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; Schadensersatz nur nach Maßgabe des § 10.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sie endet spätestens drei Jahre nach Abnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 10 Haftung

(1) MaliTech haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MaliTech nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist zusätzlich der Höhe nach begrenzt:

  • für Schäden aus der Verletzung von Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vertraulichkeit je Vertrag insgesamt auf die im Angebot ausgewiesene Haftungshöchstsumme; sie beträgt 500 EUR je im Mengengerüst ausgewiesenem Endkunden, mindestens 100.000 EUR und höchstens 1.000.000 EUR,
  • für alle übrigen Schäden je Schadensfall auf den höheren Betrag aus der vereinbarten Vergütung und 50.000 EUR, je Vertrag insgesamt auf das Zweifache dieses Betrags.

Der Kunde kann im Angebot eine höhere Haftungshöchstsumme gegen den dort ausgewiesenen Aufpreis wählen.

(4) Im Übrigen ist die Haftung von MaliTech für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt. Im Verhältnis der Parteien erfolgt der Ausgleich nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Verantwortung für den Schaden. Für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen MaliTech, einschließlich dieses Ausgleichs, der Haftung für Subunternehmer (§ 7 Abs. 9 AVV) sowie der Erstattung von Kosten für Meldungen, Benachrichtigungen und Rechtsverteidigung, gelten ausschließlich die Absätze 1 bis 4; dies gilt auch im Verhältnis zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Geldbußen trägt jede Partei selbst. Ein Rückgriff des Kunden gegen MaliTech wegen gegen den Kunden verhängter Geldbußen ist ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift; ein Rückgriff von MaliTech wegen Geldbußen, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden beruhen, bleibt unberührt.

(6) Für den Verlust von Daten in Systemen des Kunden haftet MaliTech bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 7 Abs. 2) für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von MaliTech.

§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit MaliTech im Rahmen der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet – insbesondere Daten der Endkunden einschließlich Gesundheitsdaten –, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung den Vertrag zur Auftragsverarbeitung für BestandsButler (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der AVV ist Bestandteil des Vertrags; sein Verhältnis zu den übrigen Vertragsdokumenten richtet sich nach § 18 Abs. 1.

(2) Rückgabe und Löschung der im Auftrag verarbeiteten Daten richten sich nach dem AVV.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und seiner Ansprechpersonen durch MaliTech als Verantwortliche gilt die Datenschutzerklärung von BestandsButler. Anfragen zum Datenschutz richtet der Kunde an datenschutz@bestandsbutler.de.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen – insbesondere Informationen über den Bestand und die Geschäftsverhältnisse des Kunden – vertraulich und machen sie Dritten nur nach vorheriger Zustimmung in Textform zugänglich, soweit dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (b) der empfangenden Partei vor der Mitteilung bereits bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, (c) ihr von berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Für personenbezogene Daten gilt allein die Ausnahme nach lit. d.

(3) MaliTech nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Für personenbezogene Daten gelten die zeitlich unbegrenzten Pflichten aus dem AVV.

§ 13 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Die Arbeitsergebnisse (insbesondere Scans, aufbereitete Datensätze und Exportdateien) stehen dem Kunden zu. Soweit an ihnen Schutzrechte von MaliTech entstehen, räumt MaliTech dem Kunden hieran das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht ein.

(2) Rechte an den von MaliTech eingesetzten Werkzeugen, Vorlagen, Skripten und Methoden verbleiben bei MaliTech. An projektbezogenen Dokumentationen, etwa der Beschreibung der Zuordnungs- bzw. Mapping-Regeln, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

§ 14 Subunternehmer, Abtretung

(1) MaliTech darf zur Leistungserbringung Subunternehmer, einschließlich freier Mitarbeiter, einsetzen und bleibt für die Leistungserbringung verantwortlich. Subunternehmer und freie Mitarbeiter, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, setzt MaliTech nach dem Verfahren des AVV ein.

(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von MaliTech in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 15 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistungen sowie Abrechnung etwaigen Mehraufwands (§ 5 Abs. 3).

(2) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks kündigen (§ 648 BGB). MaliTech kann dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB). Statt einer konkreten Abrechnung kann MaliTech 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MaliTech ein geringerer Anspruch zusteht, MaliTech der Nachweis eines höheren Anspruchs. Ein darüber hinaus gezahlter Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnung durch MaliTech erstattet.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) sowie das Kündigungsrecht von MaliTech nach § 643 BGB und nach § 6 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Kündigt MaliTech nach § 7 Abs. 4 AVV, weil der Kunde dem Einsatz eines Subunternehmers berechtigt widersprochen hat, werden die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet; ein darüber hinaus gezahlter Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnung durch MaliTech erstattet.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform.

(6) Nach Vertragsende werden die im Auftrag verarbeiteten Daten nach dem AVV zurückgegeben und gelöscht.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien und behördliche Maßnahmen, die Vor-Ort-Einsätze verhindern, Krieg, Terror, Streik oder erhebliche Ausfälle der Versorgung. Höhere Gewalt befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung von Geld; für nicht erbrachte Leistungen gilt Abs. 3.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und bemüht sich, die Auswirkungen zu begrenzen.

(3) Dauert das Ereignis länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich angefallene, nicht stornierbare Aufwendungen werden vergütet; ein darüber hinaus gezahlter Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnung durch MaliTech erstattet.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Vor-Ort-Leistungen ist der Ort des Einsatzes beim Kunden, im Übrigen der Sitz von MaliTech.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich des AVV Chemnitz. MaliTech kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Angebot bzw. Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, diese AGB, AVV. Abweichend davon geht der AVV vor, soweit Pflichten nach Art. 28 bis 36 DSGVO betroffen sind (insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Subunternehmer, Meldung von Datenschutzverletzungen, Rückgabe und Löschung). Leistungsumfang, Vergütung und Haftung richten sich ausschließlich nach den AGB und den vorrangigen Vertragsdokumenten.

(2) Es gelten die AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vertragsabreden gehen vor (§ 305b BGB).

(4) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB).

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